Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
Grubenmaße
§ 32. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48.000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten. Paragraph 32, Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (Paragraph 18, Absatz 2,) ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48.000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.
Dokumentnummer
NOR12070733
Alte Dokumentnummer
N5197532272L