Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 34, (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Absatz 4,) angesehen werden kann,
  2. Ziffer 2
    der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
  3. Ziffer 3
    Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Berghauptmannschaft erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
  1. Absatz 2,Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Glaubhaftmachung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder (Paragraph 55,) vorgesehen sind.
  3. Absatz 4,Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen
    1. Ziffer eins
      ihrer Art und Lage,
    2. Ziffer 2
      der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,
    3. Ziffer 3
      der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie
    4. Ziffer 4
      deren Verwertungsmöglichkeiten voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070735

Alte Dokumentnummer

N5197532274L