Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Text
§ 37. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, den zugehörigen Aufschlagspunkt, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen (§ 42), Gewinnungsfelder (§ 81 Abs. 1), Abbaufelder (§ 94 Abs. 2) und Speicherfelder (§ 113 Abs. 2) sowie die Freischurfmittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.Paragraph 37, (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, den zugehörigen Aufschlagspunkt, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen (Paragraph 42,), Gewinnungsfelder (Paragraph 81, Absatz eins,), Abbaufelder (Paragraph 94, Absatz 2,) und Speicherfelder (Paragraph 113, Absatz 2,) sowie die Freischurfmittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
(2)Absatz 2,Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 135.Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der Paragraph 135,