Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Beachte
Erscheint durch § 13 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,Erscheint durch Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
§ 38. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach § 36 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 34 und 35 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.Paragraph 38, (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach Paragraph 36, Absatz 5, zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die Paragraphen 34 und 35 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.
(2)Absatz 2,Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen (§ 36 Abs. 4) sind binnen einer angemessenen, von der Berghauptmannschaft bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen.Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen (Paragraph 36, Absatz 4,) sind binnen einer angemessenen, von der Berghauptmannschaft bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen.
Dokumentnummer
NOR12070739
Alte Dokumentnummer
N5197532278L