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§ 63 Berggesetz 1975

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6301.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

Paragraph 63, (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Berghauptmannschaft schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

  1. Absatz 2,Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan (Paragraph 141,), eine Bergbauchronik (Paragraph 141,), von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (Paragraph 160,) angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes (Paragraph 135,), der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaues Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden (Paragraph 183,) sichergestellt werden.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070764

Alte Dokumentnummer

N5197532303L