Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
§ 71. (1) Die Berghauptmannschaft hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 69 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 67 Abs. 1 vorletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.Paragraph 71, (1) Die Berghauptmannschaft hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 69, dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im Paragraph 67, Absatz eins, vorletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
(3)Absatz 3,Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12070772
Alte Dokumentnummer
N5197532311L