Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Text
V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH GRUNDEIGENEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Schurfbewilligung
§ 88. Das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Schurfbewilligung). Paragraph 88, Das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Schurfbewilligung).
Dokumentnummer
NOR12070789
Alte Dokumentnummer
N5197532328L