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§ 92 Berggesetz 1975

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9201.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 92, (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (Paragraph 90,) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (Paragraph 145,), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (Paragraph 148,), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Paragraph 182,), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz 2,), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 176, Absatz eins,) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

  1. Absatz 2,Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Schürfer glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, er eine Schurfbewilligung für das Gebiet hat, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, diese nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Paragraph 182,), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 172, Absatz 4,
  2. Absatz 3,Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten oder Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen anzusehen. Der Absatz 2, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070793

Alte Dokumentnummer

N5197532332L