(3)Absatz 3,Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung - für sie gilt der § 37 sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt zwei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Bewilligungswerber gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe, etwaige Zustimmungserklärungen (§ 95 Abs. 1 Z 4), ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (Paragraph 160,) angefertigte Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung - für sie gilt der Paragraph 37, sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt zwei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz eins, Ziffer 4,), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Bewilligungswerber gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe, etwaige Zustimmungserklärungen (Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4,), ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.