Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Konzession nach § 2 ist zu erteilen für Paragraph 3, Die Konzession nach Paragraph 2, ist zu erteilen für
die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes;
die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Die Konzessionen nach lit. a und lit. b können auch nebeneinander erteilt werden.Die Konzessionen nach Litera a und Litera b, können auch nebeneinander erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12070686
Alte Dokumentnummer
N5197527425L