Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Die Erteilung der Konzession nach § 2 setzt voraus: Paragraph 4, Die Erteilung der Konzession nach Paragraph 2, setzt voraus:
daß im Falle des § 3 lit. a für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zur Versorgung besteht;daß im Falle des Paragraph 3, Litera a, für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zur Versorgung besteht;
daß im Falle des § 3 lit. b eine bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet ist unddaß im Falle des Paragraph 3, Litera b, eine bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet ist und
daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Lage sein wird, den Pflichten nach dem III. Abschnitt nachzukommen.daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Lage sein wird, den Pflichten nach dem römisch drei. Abschnitt nachzukommen.
Dokumentnummer
NOR12070687
Alte Dokumentnummer
N5197527426L