Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Die Konzession wird von der Landesregierung jenes Bundeslandes erteilt, in dem der Konzessionswerber die Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie vornehmen will.Paragraph 5, (1) Die Konzession wird von der Landesregierung jenes Bundeslandes erteilt, in dem der Konzessionswerber die Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie vornehmen will.
(2)Absatz 2,Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Elektrizitätsversorgungsunternehmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben die zuständigen Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen.
(3)Absatz 3,Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber und jenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen, die für das betreffende Bundesland zuständige Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber hinaus kommt auch den übrigen Landesgesellschaften, den städtischen Unternehmen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) Parteistellung zu, wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen handelt, als welchem zwei oder mehrere im Sinne dieses Bundesgesetzes konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen beteiligt sind. Der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) kommt neben der zuständigen Landesgesellschaft Parteistellung im Konzessionsverfahren nach § 2 zu, wenn die gesetzlichen Aufgaben der Verbundgesellschaft oder einer Sondergesellschaft berührt werden.Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber und jenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen, die für das betreffende Bundesland zuständige Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber hinaus kommt auch den übrigen Landesgesellschaften, den städtischen Unternehmen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) Parteistellung zu, wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen handelt, als welchem zwei oder mehrere im Sinne dieses Bundesgesetzes konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen beteiligt sind. Der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) kommt neben der zuständigen Landesgesellschaft Parteistellung im Konzessionsverfahren nach Paragraph 2, zu, wenn die gesetzlichen Aufgaben der Verbundgesellschaft oder einer Sondergesellschaft berührt werden.
(4)Absatz 4,In der Konzession ist eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seinen Betrieb aufzunehmen hat. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.
Dokumentnummer
NOR12070688
Alte Dokumentnummer
N5197527427L