Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.05.1975 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.05.197518.08.1998 BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1975BGBl. Nr. 260/1975

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 5, (1) Die Konzession wird von der Landesregierung jenes Bundeslandes erteilt, in dem der Konzessionswerber die Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie vornehmen will.

  1. Absatz 2,Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Elektrizitätsversorgungsunternehmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben die zuständigen Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 3,Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber und jenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen, die für das betreffende Bundesland zuständige Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber hinaus kommt auch den übrigen Landesgesellschaften, den städtischen Unternehmen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) Parteistellung zu, wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen handelt, als welchem zwei oder mehrere im Sinne dieses Bundesgesetzes konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen beteiligt sind. Der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) kommt neben der zuständigen Landesgesellschaft Parteistellung im Konzessionsverfahren nach Paragraph 2, zu, wenn die gesetzlichen Aufgaben der Verbundgesellschaft oder einer Sondergesellschaft berührt werden.
  3. Absatz 4,In der Konzession ist eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seinen Betrieb aufzunehmen hat. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.

Gesetzesnummer

10006458

Dokumentnummer

NOR12070688

Alte Dokumentnummer

N5197527427L