Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Für Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen des § 6 ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen. Paragraph 7, Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Für Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen des Paragraph 6, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen.
Schlagworte
Anschlußpflicht
Dokumentnummer
NOR12070690
Alte Dokumentnummer
N5197527429L