Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
14.05.1975 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 914.05.197518.08.1998 BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.05.1975BGBl. Nr. 260/1975

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 9, (1) Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerstande, die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten, insbesondere seine Versorgungsaufgaben, zu erfüllen, so ist ihm von der zuständigen Landesregierung aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die Landesregierung, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie gegen entsprechende Schadloshaltung heranziehen. Sind die hindernden Umstände derart, daß eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Versorgung mit elektrischer Energie durch das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann die zuständige Landesregierung diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen und - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 4, - ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur dauernden Übernahme der Versorgung verpflichten.

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat dem gemäß Absatz eins, verpflichteten Unternehmen über dessen Antrag gegen angemessene Entschädigung den Gebrauch von Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig ist.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung kann nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, dritter Satz auf Antrag des verpflichteten Unternehmens zu dessen Gunsten die in Gebrauch genommenen Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen gegen angemessene Entschädigung enteignen.
  3. Absatz 4,Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vorzusehen.
  4. Absatz 5,Im Verfahren gemäß Absatz eins, kommt der betreffenden Landesgesellschaft Parteistellung zu.

Schlagworte

Elektrizitätserzeugungsanlage

Gesetzesnummer

10006458

Dokumentnummer

NOR12070692

Alte Dokumentnummer

N5197527431L