Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Text
KAPITEL VIIKAPITEL römisch sieben
LANGFRISTIGE ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIEBEREICH
ARTIKEL 41
1. Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, bei der Deckung ihres gesamten Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern.
2. Zu diesem Zweck werden die Teilnehmerstaaten nationale Programme aufstellen und die Annahme gemeinsamer Programme fördern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch Mittel und Anstrengungen auf den in Artikel 42 aufgeführten Gebieten gemeinsam einsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022317