Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
ARTIKEL 42
1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit prüft die gemeinsamen Maßnahmen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht. Vor allem werden folgende Gebiete geprüft:
rationelle Energieverwendung, einschließlich gemeinsamer Programme für
den Austausch nationaler Erfahrungen und Informationen im Zusammenhang mit der rationellen Energieverwendung;
Methoden zur Verringerung der Zunahme des Energieverbrauchs durch rationelle Energieverwendung;
Entwicklung alternativer Energiequellen, wie einheimisches Öl, Kohle, Erdgas, Kernenergie und Wasserkraft, einschließlich gemeinsamer Programme für
den Austausch von Informationen über Fragen wie Vorkommen, Angebot und Nachfrage, Preise und Besteuerung;
Methoden zur Verringerung der Zunahme des Verbrauchs von eingeführtem Öl durch die Entwicklung alternativer Energiequellen;
konkrete Vorhaben, einschließlich gemeinsam finanzierter Vorhaben;
Kriterien, Qualitätsziele und Normen für den Umweltschutz;
Forschung und Entwicklung im Energiebereich, einschließlich vorrangig zu behandelnder gemeinsamer Programme für
Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle;
kontrollierte Kernfusion;
Erzeugung von Wasserstoff aus Wasser;
rationelle Energieverwendung;
Nutzung von kommunalem und Industriemüll zum Zweck der rationellen Energieverwendung;
Untersuchung des gesamten Energiesystems und allgemeine Studien;
Urananreicherung, einschließlich gemeinsamer Programme
zur Überwachung von Entwicklungen in der Versorgung mit natürlichem und angereichertem Uran;
zur Erleichterung der Entwicklung von natürlichen Uranvorkommen und von Anreicherungsdiensten;
zur Förderung der erforderlichen Konsultationen zur Behandlung internationaler Fragen, die sich etwa im Zusammenhang mit der Ausweitung der Versorgung mit angereichertem Uran ergeben;
zur Vorbereitung der erforderlichen Sammlung, Analyse und Verbreitung von Daten über die Planung von Anreicherungsdiensten.
2. Bei der Prüfung der Gebiete für gemeinsame Maßnahmen trägt die Ständige Gruppe den Tätigkeiten, die anderswo durchgeführt werden, gebührend Rechnung.
3. Nach Absatz 1 aufgestellte Programme können gemeinsam finanziert werden. Diese gemeinsame Finanzierung kann nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022318