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Art. 42

Fassungen
ab 10.07.1976 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute10.07.1976 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 42

1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit prüft die gemeinsamen Maßnahmen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht. Vor allem werden folgende Gebiete geprüft:

  1. Absatz a,
    rationelle Energieverwendung, einschließlich gemeinsamer Programme für
    • Strichaufzählung
      den Austausch nationaler Erfahrungen und Informationen im Zusammenhang mit der rationellen Energieverwendung;
    • Strichaufzählung
      Methoden zur Verringerung der Zunahme des Energieverbrauchs durch rationelle Energieverwendung;
  2. Absatz b,
    Entwicklung alternativer Energiequellen, wie einheimisches Öl, Kohle, Erdgas, Kernenergie und Wasserkraft, einschließlich gemeinsamer Programme für
    • Strichaufzählung
      den Austausch von Informationen über Fragen wie Vorkommen, Angebot und Nachfrage, Preise und Besteuerung;
    • Strichaufzählung
      Methoden zur Verringerung der Zunahme des Verbrauchs von eingeführtem Öl durch die Entwicklung alternativer Energiequellen;
    • Strichaufzählung
      konkrete Vorhaben, einschließlich gemeinsam finanzierter Vorhaben;
    • Strichaufzählung
      Kriterien, Qualitätsziele und Normen für den Umweltschutz;
  3. Absatz c,
    Forschung und Entwicklung im Energiebereich, einschließlich vorrangig zu behandelnder gemeinsamer Programme für
    • Strichaufzählung
      Kohletechnologie;
    • Strichaufzählung
      Sonnenenergie;
    • Strichaufzählung
      Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle;
    • Strichaufzählung
      kontrollierte Kernfusion;
    • Strichaufzählung
      Erzeugung von Wasserstoff aus Wasser;
    • Strichaufzählung
      nukleare Sicherheit;
    • Strichaufzählung
      Nutzung von Abwärme;
    • Strichaufzählung
      rationelle Energieverwendung;
    • Strichaufzählung
      Nutzung von kommunalem und Industriemüll zum Zweck der rationellen Energieverwendung;
    • Strichaufzählung
      Untersuchung des gesamten Energiesystems und allgemeine Studien;
  4. Absatz d,
    Urananreicherung, einschließlich gemeinsamer Programme
    • Strichaufzählung
      zur Überwachung von Entwicklungen in der Versorgung mit natürlichem und angereichertem Uran;
    • Strichaufzählung
      zur Erleichterung der Entwicklung von natürlichen Uranvorkommen und von Anreicherungsdiensten;
    • Strichaufzählung
      zur Förderung der erforderlichen Konsultationen zur Behandlung internationaler Fragen, die sich etwa im Zusammenhang mit der Ausweitung der Versorgung mit angereichertem Uran ergeben;
    • Strichaufzählung
      zur Vorbereitung der erforderlichen Sammlung, Analyse und Verbreitung von Daten über die Planung von Anreicherungsdiensten.

2. Bei der Prüfung der Gebiete für gemeinsame Maßnahmen trägt die Ständige Gruppe den Tätigkeiten, die anderswo durchgeführt werden, gebührend Rechnung.

3. Nach Absatz 1 aufgestellte Programme können gemeinsam finanziert werden. Diese gemeinsame Finanzierung kann nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A42/NOR40022318