Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Text
ARTIKEL 58
1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern erfüllt die ihr in Kapitel VIII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern erfüllt die ihr in Kapitel römisch acht zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VIII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels römisch acht fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022334