Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Text
SEKRETARIAT
ARTIKEL 59
1. Das Sekretariat besteht aus einem Exekutivdirektor und dem erforderlichen Personal.
2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt.
3. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sind der Exekutivdirektor und das Personal den Organen der Agentur gegenüber verantwortlich und erstatten ihnen Bericht.
4. Der Verwaltungsrat faßt mit Stimmenmehrheit alle für die Einrichtung und den Betrieb des Sekretariats erforderlichen Beschlüsse.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022335