Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1976Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben hinsichtlich der Verträge in Kraft, die nach seinen Bestimmungen abgeschlossen werden, auch wenn das Abkommen selbst aufgehoben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12071085
Alte Dokumentnummer
N5197612963I