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Art. 12

Fassungen
ab 22.12.1975 — BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.12.1975 BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.12.1975BGBl. Nr. 343/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 12

Die Versammlung kann jede Frage behandeln und zu jeder Angelegenheit Empfehlungen abgeben, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören. Außer den ihr durch andere Bestimmungen dieser Satzung übertragenen Aufgaben nimmt die Versammlung folgende Aufgaben wahr:

  1. Litera a
    Wahl ihres Präsidenten und der Vizepräsidenten;
  2. Litera b
    Wahl der Ratsmitglieder;
  3. Litera c
    Ernennung des Generalsekretärs auf Empfehlung des Rates;
  4. Litera d
    Genehmigung des Haushaltsplanes der Organisation;
  5. Litera e
    Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Geschäftsgang der Organisation;
  6. Litera f
    Genehmigung der Personalordnung für das Personal des Sekretariats;
  7. Litera g
    Wahl der Rechnungsprüfer auf Empfehlung des Rates;
  8. Litera h
    Genehmigung des allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation;
  9. Litera i
    Überwachung der Finanzpolitik der Organisation sowie Nachprüfung und Genehmigung des Haushalts;
  10. Litera j
    Einrichtung von fachlichen oder regionalen Organen, falls erforderlich;
  11. Litera k
    Prüfung und Genehmigung von Berichten über die Tätigkeit der Organisation und ihrer Organe sowie Einleitung der erforderlichen Schritte, um den gewünschten Maßnahmen Wirkung zu verleihen;
  12. Litera l
    Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit Regierungen und internationalen Organisationen;
  13. Litera m
    Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit privaten Organisationen oder sonstigen privaten Rechtsträgern;
  14. Litera n
    Vorbereitung und Empfehlung von internationalen Übereinkünften über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
  15. Litera o
    Beschlüsse über Anträge auf Mitgliedschaft entsprechend dieser Satzung.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006470

Dokumentnummer

NOR40003987