Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vizepräsidenten.
(2)Absatz 2,Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.
(3)Absatz 3,Der Präsident ist der Versammlung während der Tagung verantwortlich.
(4)Absatz 4,Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen erforderlichen Fällen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40003988