Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 22.12.1975 — BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute22.12.1975 BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

22.12.1975BGBl. Nr. 343/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

EXEKUTIVRAT

Artikel 14

  1. Absatz eins,Der Rat setzt sich aus Vollmitgliedern zusammen, die von der Versammlung so gewählt werden, daß auf fünf Vollmitglieder ein Ratsmitglied kommt; die Wahl vollzieht sich nach Maßgabe der von der Versammlung beschlossenen Geschäftsordnung; dabei ist auf eine angemessene und gerechte geographische Verteilung der Sitze zu achten.
  2. Absatz 2,Ein von den assoziierten Mitgliedern der Organisation bestimmtes assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
  3. Absatz 3,Ein Vertreter des Ausschusses der affiliierten Mitglieder kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006470

Dokumentnummer

NOR40003989