Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 15
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre mit der Maßgabe, daß die Amtszeit der Hälfte der Mitglieder des ersten Rates, die durch das Los bestimmt wird, zwei Jahre beträgt. Die Wahl der Hälfte der Ratsmitglieder findet alle zwei Jahre statt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40003990