Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
HAUSHALT UND AUSGABEN
Artikel 25
(1)Absatz eins,Der für die Verwaltungstätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschließenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation nach Maßgabe der dieser Satzung als Bestandteil derselben beigefügten Finanzordnung gedeckt.
(2)Absatz 2,Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40004000