Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 22.12.1975 — BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute22.12.1975 BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

22.12.1975BGBl. Nr. 343/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

HAUSHALT UND AUSGABEN

Artikel 25

  1. Absatz eins,Der für die Verwaltungstätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschließenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation nach Maßgabe der dieser Satzung als Bestandteil derselben beigefügten Finanzordnung gedeckt.
  2. Absatz 2,Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006470

Dokumentnummer

NOR40004000