Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Rechnungslegung der Organisation wird durch zwei von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für die Dauer von zwei Jahren bestellte Prüfer geprüft; ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2)Absatz 2,Außer ihren Prüfungsaufgaben können die Rechnungsprüfer von ihnen für erforderlich erachtete Bemerkungen vorbringen, die sich auf die Zweckmäßigkeit des finanziellen Verfahrens und der Finanzwirtschaft, das Abrechnungssystem, die interne Finanzkontrolle und ganz allgemein auf die finanziellen Auswirkungen des Verwaltungsablaufes beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40004001