Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 41
Während eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Satzung in Kraft tritt, haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie die Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, indem sie förmlich erklären, daß sie deren Satzung annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40004016