Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 42
Während des auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Jahres können Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Satzung Mitglieder der IUOTO waren und die diese Satzung unter dem Vorbehalt der Genehmigung angenommen haben, mit den Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40004017