Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 22.12.1975 — BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute22.12.1975 BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

22.12.1975BGBl. Nr. 343/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 43

Während des auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Jahres können Territorien oder Gruppen von Territorien, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Vollmitglieder der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Satzung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006470

Dokumentnummer

NOR40004018