Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 22.09.1976 — BGBl. Nr. 532/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.09.1976 BGBl. Nr. 532/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.09.1976BGBl. Nr. 532/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 7

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Praktikanten sowie von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen und nach Möglichkeit die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen für diese sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen fördern.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006471

Dokumentnummer

NOR12071074

Alte Dokumentnummer

N5197612933I