Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1976Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Praktikanten sowie von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen und nach Möglichkeit die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen für diese sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12071074
Alte Dokumentnummer
N5197612933I