Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1976Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik Polen, zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12071075
alte Dokumentnummer
N5197612934I