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Art. 9

Fassungen
ab 22.09.1976 — BGBl. Nr. 532/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute22.09.1976 BGBl. Nr. 532/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.09.1976BGBl. Nr. 532/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 9

Die Volksrepublik Polen hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Volksrepublik Polen die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die polnische Werbestelle in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006471

Dokumentnummer

NOR12071076

Alte Dokumentnummer

N5197612935I