Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1976Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 9
Die Volksrepublik Polen hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Volksrepublik Polen die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die polnische Werbestelle in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12071076
Alte Dokumentnummer
N5197612935I