Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 34/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.197631.12.2023 BGBl. Nr. 34/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Physiklaborant

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 34/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    mechanische Berechnungen,

    elektrotechnische Berechnungen,

    Berechnungen aus der Wärmelehre,

    Festigkeitsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde,

    Grundlagen der Physik,

    allgemeine Grundlagen der Chemie,

    Prüfverfahren und Prüfgeräte (Aufbau und Arbeitsweise),

    Laboratoriumstechnik.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die Darstellung einer Versuchsanordnung durch schematisches Zeichnen und Festlegung des Ergebnisses in Diagrammform zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

10006489

Dokumentnummer

NOR12071236

Alte Dokumentnummer

N51976151010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/34/P3/NOR12071236