Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Physiklaborant
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2022Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder Werkstoffprüfer (Physik) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Physiklaborant abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071238
Alte Dokumentnummer
N51976151030