Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981Vgl. auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,
Text
Anlage 10
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilmusterzeichner |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der Arbeitsbehelfe |
Grundkenntnisse der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten | Kenntnis der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten |
Grundkenntnisse der Herstellungstechniken | - |
Bindungslehre | Bindungslehre |
- | Dekomponieren |
Flächengestaltung (freies und gebundenes Zeichnen) |
Pausen und Nachziehen von Mustern | Entwerfen von Mustern |
Quadrieren und Übertragen der Entwürfe auf Patronenpapier |
Rapportzeichnen nach gegebenen und eigenen Entwürfen |
Kenntnis der Farbgebung |
- | Kolorieren |
Ausarbeiten von Entwürfen nach technischen Gegebenheiten |
- | Errechnen des Patronenpapiers |
Patronieren von Mustern bis 2-Kett- und 2-Schußsystemen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Verwendungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011
Dokumentnummer
NOR40065328