Rechtstracker.at

Anl. 10

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1001.04.200531.05.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011
Anl. 1001.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Text

Anlage 10

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Textilmusterzeichner

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Grundkenntnisse der Herstellungstechniken

-

Bindungslehre

Bindungslehre

-

Dekomponieren

Flächengestaltung (freies und gebundenes Zeichnen)

Pausen und Nachziehen von Mustern

Entwerfen von Mustern

Quadrieren und Übertragen der Entwürfe auf Patronenpapier

Rapportzeichnen nach gegebenen und eigenen Entwürfen

Kenntnis der Farbgebung

-

Kolorieren

Ausarbeiten von Entwürfen nach technischen Gegebenheiten

-

Errechnen des Patronenpapiers

Patronieren von Mustern bis 2-Kett- und 2-Schußsystemen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2011

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR40065328