Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1976 bis 31.05.2014 — BGBl. Nr. 209/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.197631.05.2014 BGBl. Nr. 209/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lackierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 209/1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längen- und Flächenberechnung,

    Ausmaßberechnung,

    Material- und Zeitbedarfsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffe, Arbeitstechniken,

    Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

    Ablauf der Arbeitsvorgänge einer Lackierung.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10006500

Dokumentnummer

NOR12071284

Alte Dokumentnummer

N51976151740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/209/P3/NOR12071284