Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1976Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 17 Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 17, Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2026,
Text
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2)Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Gewichtsberechnung,
Prozentrechnung,
Berechnung von Lösungsmischungen.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(7)Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rohwaren und Hilfsstoffe,
Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Konservierungsverfahren.
(8)Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR12071290
Alte Dokumentnummer
N51976151810