Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1976Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 17 Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 17, Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2026,
Text
Wiederholungsprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2)Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR12071291
Alte Dokumentnummer
N51976151820