Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1976 bis 30.06.2026 — BGBl. Nr. 210/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.197630.06.2026 BGBl. Nr. 210/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 210/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 17, Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2026,

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006501

Dokumentnummer

NOR12071291

Alte Dokumentnummer

N51976151820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/210/P4/NOR12071291