Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1976 bis 31.12.2022 — BGBl. Nr. 460/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.197631.12.2022 BGBl. Nr. 460/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 460/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Umwandeln von Rezepten in Teile,

    Multiplikation von Rezepten,

    Prozentrechnung,

    Brutto-, Netto- und Tararechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Rohmaterial,

    Halbfabrikate,

    Arbeitstechniken,

    Werkzeuge und Geräte,

    lebensmittelrechtliche und hygienische Vorschriften.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Anfertigen eines Entwurfes nach gegebenem Motiv zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006513

Dokumentnummer

NOR12071353

Alte Dokumentnummer

N51976153070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/460/P3/NOR12071353