Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2021Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Bonbonmacher
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR12071355
Alte Dokumentnummer
N51976153090