Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1976 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 466/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.197628.06.2002 BGBl. Nr. 466/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 466/1976

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde,

    Arbeitsverfahren,

    Anatomie des Fußes.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Anfertigen der Zeichnung eines Teilstückes von einem Schuh nach Angabe zu umfassen.
  8. Absatz 8,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

10006519

Dokumentnummer

NOR12071389

Alte Dokumentnummer

N51976153490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/466/P3/NOR12071389