Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1976 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 466/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.197628.06.2002 BGBl. Nr. 466/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 466/1976

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

10006519

Dokumentnummer

NOR12071390

Alte Dokumentnummer

N51976153500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/466/P4/NOR12071390