Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3, (1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 1974 entsprechen.

  1. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.
  2. Absatz 3,In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden.
  3. Absatz 4,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein. Nicht unter diese Verbote fällt das Bedienen von Öfen in Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5,
  4. Absatz 5,Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet und samt Türstock brandhemmend hergestellt sein; hievon sind Türen, die aus Verkaufsräumen direkt ins Freie führen, ausgenommen.
  5. Absatz 6,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von unter Paragraph 5, fallenden Verkaufsräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit offenen Glühspiralen verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 Grad C nicht überschreiten.

Schlagworte

Verpackung

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071452

Alte Dokumentnummer

N5197710481S