Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. (1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 1974 entsprechen.Paragraph 3, (1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 1974 entsprechen.
(2)Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.
(3)Absatz 3,In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden.
(4)Absatz 4,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein. Nicht unter diese Verbote fällt das Bedienen von Öfen in Verkaufsräumen gemäß § 5.In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein. Nicht unter diese Verbote fällt das Bedienen von Öfen in Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5,
(5)Absatz 5,Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet und samt Türstock brandhemmend hergestellt sein; hievon sind Türen, die aus Verkaufsräumen direkt ins Freie führen, ausgenommen.
(6)Absatz 6,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von unter § 5 fallenden Verkaufsräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit offenen Glühspiralen verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 Grad C nicht überschreiten.In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von unter Paragraph 5, fallenden Verkaufsräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit offenen Glühspiralen verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 Grad C nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12071452
Alte Dokumentnummer
N5197710481S