Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerungsverbote
§ 4. (1) Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten inParagraph 4, (1) Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten in
der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,
der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes und
Räumen, in denen in der Verordnung BGBl. Nr. 49/1930 angeführte brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder ätzende Gase, ätzende Flüssigkeiten, sonstige ätzende Stoffe oder Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehen, gelagert werden.Räumen, in denen in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1930, angeführte brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder ätzende Gase, ätzende Flüssigkeiten, sonstige ätzende Stoffe oder Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehen, gelagert werden.
(2)Absatz 2,In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
(3)Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können.
Dokumentnummer
NOR12071453
Alte Dokumentnummer
N5197710482S