Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerungsverbote

Paragraph 4, (1) Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten in

  1. Ziffer eins
    Stiegenhäusern,
  2. Ziffer 2
    Stiegenhausvorräumen,
  3. Ziffer 3
    der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,
  4. Ziffer 4
    der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes und
  5. Ziffer 5
    Räumen, in denen in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1930, angeführte brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder ätzende Gase, ätzende Flüssigkeiten, sonstige ätzende Stoffe oder Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehen, gelagert werden.
  1. Absatz 2,In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
  2. Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können.

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071453

Alte Dokumentnummer

N5197710482S