Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verkaufsräume, in denen neben anderen Gegenständen bis zu 5 kg
pyrotechnische Gegenstände der Klasse I gelagert werdenpyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch eins gelagert werden
§ 5. In Verkaufsräumen dürfen neben anderen Gegenständen bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: Paragraph 5, In Verkaufsräumen dürfen neben anderen Gegenständen bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch eins unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse I müssen, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3, in einem gegen direkte Erwärmung geschützten, geschlossenen Behältnis verwahrt sein.Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse römisch eins müssen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3,, in einem gegen direkte Erwärmung geschützten, geschlossenen Behältnis verwahrt sein.
Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 3 m entfernt gelagert werden.
Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.
Schlagworte
Rauchfang, Feuerlöscher
Dokumentnummer
NOR12071454
Alte Dokumentnummer
N5197710483S