Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verkaufsräume, in denen neben anderen Gegenständen bis zu 5 kg

pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch eins gelagert werden

Paragraph 5, In Verkaufsräumen dürfen neben anderen Gegenständen bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch eins unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse römisch eins müssen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3,, in einem gegen direkte Erwärmung geschützten, geschlossenen Behältnis verwahrt sein.
  2. Ziffer 2
    Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 3 m entfernt gelagert werden.
  3. Ziffer 3
    Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Schlagworte

Rauchfang, Feuerlöscher

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071454

Alte Dokumentnummer

N5197710483S