Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen neben anderen

Gegenständen bis zu insgesamt 10 kg pyrotechnische Gegenstände der

Klassen römisch eins und römisch zwei gelagert werden

Paragraph 6, In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen, deren Lagerungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, als eine einheitliche Lagerung gelten, dürfen neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Die Wände und Decken müssen hochbrandhemmend sein.
  2. Ziffer 2
    Als Verbindungen mit betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffungen zulässig. Sonstige Öffnungen wie für Lüftungen und dergleichen sind verboten.
  3. Ziffer 3
    Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg in Verkaufsräumen gelagert werden; mehr als insgesamt 5 kg dieser pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden.
  4. Ziffer 4
    In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei voneinander getrennt, in eigenen Schränken oder Behältnissen zu lagern; diese müssen mit der Aufschrift "Pyrotechnische Gegenstände Klasse I" oder "Pyrotechnische Gegenstände Klasse II" versehen sein.
  5. Ziffer 5
    Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Schlagworte

Feuerlöscher, Gewicht

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071455

Alte Dokumentnummer

N5197710484S