Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen neben anderen
Gegenständen bis zu insgesamt 10 kg pyrotechnische Gegenstände der
Klassen I und II gelagert werdenKlassen römisch eins und römisch zwei gelagert werden
§ 6. In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen, deren Lagerungen im Sinne des § 1 Abs. 3 als eine einheitliche Lagerung gelten, dürfen neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: Paragraph 6, In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen, deren Lagerungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, als eine einheitliche Lagerung gelten, dürfen neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Die Wände und Decken müssen hochbrandhemmend sein.
Als Verbindungen mit betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffungen zulässig. Sonstige Öffnungen wie für Lüftungen und dergleichen sind verboten.
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg in Verkaufsräumen gelagert werden; mehr als insgesamt 5 kg dieser pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden.Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg in Verkaufsräumen gelagert werden; mehr als insgesamt 5 kg dieser pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden.
In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II voneinander getrennt, in eigenen Schränken oder Behältnissen zu lagern; diese müssen mit der Aufschrift "Pyrotechnische Gegenstände Klasse I" oder "Pyrotechnische Gegenstände Klasse II" versehen sein.In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei voneinander getrennt, in eigenen Schränken oder Behältnissen zu lagern; diese müssen mit der Aufschrift "Pyrotechnische Gegenstände Klasse I" oder "Pyrotechnische Gegenstände Klasse II" versehen sein.
Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.
Schlagworte
Feuerlöscher, Gewicht
Dokumentnummer
NOR12071455
Alte Dokumentnummer
N5197710484S