Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen neben anderen

Gegenständen bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der

Klassen römisch eins und römisch zwei, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze)

gelagert werden

Paragraph 7, In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen, deren Lagerungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, als eine einheitliche Lagerung gelten, dürfen neben anderen Gegenständen mehr als insgesamt 10 kg, jedoch nicht mehr als insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Die Wände und Decken müssen brandbeständig sein.
  2. Ziffer 2
    Verkaufsräume und ihre Nebenräume mit einer einheitlichen Lagerung pyrotechnischer Gegenstände von mehr als insgesamt 10 kg dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen wie Gängen, Stiegen, Stiegenhäusern und dergleichen aufweisen.
  3. Ziffer 3
    Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) dürfen in Verkaufsräumen nicht gelagert werden; pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 10 kg in Verkaufsräumen gelagert werden; pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 20 kg in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden; Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden.
  4. Ziffer 4
    In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) auf eigenen, entsprechend bezeichneten Stellagen voneinander und von sonstigen leicht entzündlichen Materialien getrennt zu lagern.
  5. Ziffer 5
    Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Schlagworte

Feuerlöscher, Gewicht

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071456

Alte Dokumentnummer

N5197710485S