Kurztitel
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
Text
Lagerräume für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, fürLagerräume für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, für
pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie für Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit einem Gesamtbruttogewicht bis zu 60 kg
§ 8. In Lagerräumen, deren Lagerungen mit allfälligen Lagerungen in Verkaufsräumen keine einheitliche Lagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 bilden, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht mehr als 60 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: Paragraph 8, In Lagerräumen, deren Lagerungen mit allfälligen Lagerungen in Verkaufsräumen keine einheitliche Lagerung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, bilden, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht mehr als 60 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Es dürfen außer den pyrotechnischen Gegenständen keine anderen Gegenstände gelagert werden.
Die Wände und Decken müssen brandbeständig sein.
Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen wie Gängen, Stiegen, Stiegenhäusern und dergleichen vorhanden sein. Es dürfen auch keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
Die Lagerräume müssen gut lüftbar und jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.
Lagerräume ohne natürliche Belichtung müssen eine Notbeleuchtung haben.
Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.