Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerräume für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, für

pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie für Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit einem Gesamtbruttogewicht bis zu 60 kg

Paragraph 8, In Lagerräumen, deren Lagerungen mit allfälligen Lagerungen in Verkaufsräumen keine einheitliche Lagerung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, bilden, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht mehr als 60 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Es dürfen außer den pyrotechnischen Gegenständen keine anderen Gegenstände gelagert werden.
  2. Ziffer 2
    Die Wände und Decken müssen brandbeständig sein.
  3. Ziffer 3
    Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen wie Gängen, Stiegen, Stiegenhäusern und dergleichen vorhanden sein. Es dürfen auch keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
  4. Ziffer 4
    Die Lagerräume müssen gut lüftbar und jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.
  5. Ziffer 5
    Lagerräume ohne natürliche Belichtung müssen eine Notbeleuchtung haben.
  6. Ziffer 6
    Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Schlagworte

Feuerlöscher, Gewicht

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071457

Alte Dokumentnummer

N5197710486S