Kurztitel
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
Text
Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mitLagergebäude für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei mit
einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg, für pyrotechnische
Gegenstände für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht von
mehr als 60 kg, für pyrotechnische Gegenstände der Klassen IIImehr als 60 kg, für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch drei
und IV sowie für lose pyrotechnische Sätzeund römisch vier sowie für lose pyrotechnische Sätze
§ 9. (1) Nur in eigenen ebenerdigen, nicht überbauten Lagergebäuden, in denen sich keine ständigen Aufenthaltsräume für Personen befinden, dürfen gelagert werdenParagraph 9, (1) Nur in eigenen ebenerdigen, nicht überbauten Lagergebäuden, in denen sich keine ständigen Aufenthaltsräume für Personen befinden, dürfen gelagert werden
pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg,pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg,
pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV,pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch drei und römisch vier,
folgende pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg:
pyrotechnische Signalmittel,
Böllerpatronen und Hagelabwehrraketen und
Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr,
lose pyrotechnische Sätze.
(2)Absatz 2,In einem Lagergebäude dürfen insgesamt in fünf Lagerräumen pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht mehr als 1 000 kg gelagert werden.
(3)Absatz 3,In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht mehr als 200 kg gelagert werden. Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden.
(4)Absatz 4,Zwischen einem Lagergebäude und anderen Lagergebäuden oder bewohnten Gebäuden muß, unbeschadet des Abs. 5, ein Mindestabstand von 20 m bestehen.Zwischen einem Lagergebäude und anderen Lagergebäuden oder bewohnten Gebäuden muß, unbeschadet des Absatz 5,, ein Mindestabstand von 20 m bestehen.
(5)Absatz 5,Ein geringerer als der im Abs. 4 angeführte Abstand ist an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes unter der Voraussetzung zulässig, daß die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten brandbeständig und öffnungslos sind.Ein geringerer als der im Absatz 4, angeführte Abstand ist an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes unter der Voraussetzung zulässig, daß die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten brandbeständig und öffnungslos sind.
(6)Absatz 6,Unbefugten muß der Zutritt zu den Lagerräumen durch Anschlag verboten sein. Der Zugang zu den Lagerräumen ist versperrt zu halten oder ständig zu überwachen.
(7)Absatz 7,Aus jedem Lagerraum muß mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie führen.
(8)Absatz 8,Vor den Ausgangstüren aus Lagerräumen müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige stark benützte Wege befinden.
(9)Absatz 9,Die Wände der Lagerräume müssen brandbeständig sein; die Decken der Lager müssen brandhemmend, aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sein. Decken oder Dächer müssen möglichst leicht ausgeführt sein.
(10)Absatz 10,Die Lagerräume müssen gut lüftbar und jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.
(11)Absatz 11,Die Ausgänge und die Hauptverkehrswege eines Lagergebäudes sowie die einzelnen Lagerräume müssen eine Notbeleuchtung haben, die sich bei Ausfall der zentralen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.
(12)Absatz 12,Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.