Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei mit

einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg, für pyrotechnische

Gegenstände für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht von

mehr als 60 kg, für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch drei

und römisch vier sowie für lose pyrotechnische Sätze

Paragraph 9, (1) Nur in eigenen ebenerdigen, nicht überbauten Lagergebäuden, in denen sich keine ständigen Aufenthaltsräume für Personen befinden, dürfen gelagert werden

  1. Ziffer eins
    pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg,
  2. Ziffer 2
    pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch drei und römisch vier,
  3. Ziffer 3
    folgende pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg:
    1. Litera a
      pyrotechnische Signalmittel,
    2. Litera b
      Böllerpatronen und Hagelabwehrraketen und
    3. Litera c
      Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr,
  4. Ziffer 4
    lose pyrotechnische Sätze.
  1. Absatz 2,In einem Lagergebäude dürfen insgesamt in fünf Lagerräumen pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht mehr als 1 000 kg gelagert werden.
  2. Absatz 3,In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht mehr als 200 kg gelagert werden. Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden.
  3. Absatz 4,Zwischen einem Lagergebäude und anderen Lagergebäuden oder bewohnten Gebäuden muß, unbeschadet des Absatz 5,, ein Mindestabstand von 20 m bestehen.
  4. Absatz 5,Ein geringerer als der im Absatz 4, angeführte Abstand ist an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes unter der Voraussetzung zulässig, daß die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten brandbeständig und öffnungslos sind.
  5. Absatz 6,Unbefugten muß der Zutritt zu den Lagerräumen durch Anschlag verboten sein. Der Zugang zu den Lagerräumen ist versperrt zu halten oder ständig zu überwachen.
  6. Absatz 7,Aus jedem Lagerraum muß mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie führen.
  7. Absatz 8,Vor den Ausgangstüren aus Lagerräumen müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige stark benützte Wege befinden.
  8. Absatz 9,Die Wände der Lagerräume müssen brandbeständig sein; die Decken der Lager müssen brandhemmend, aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sein. Decken oder Dächer müssen möglichst leicht ausgeführt sein.
  9. Absatz 10,Die Lagerräume müssen gut lüftbar und jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.
  10. Absatz 11,Die Ausgänge und die Hauptverkehrswege eines Lagergebäudes sowie die einzelnen Lagerräume müssen eine Notbeleuchtung haben, die sich bei Ausfall der zentralen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.
  11. Absatz 12,Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Schlagworte

Feuerlöscher, Gewicht

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071458

Alte Dokumentnummer

N5197710487S